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   BFH, 28.10.2020 - X R 32/18   

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https://dejure.org/2020,50271
BFH, 28.10.2020 - X R 32/18 (https://dejure.org/2020,50271)
BFH, Entscheidung vom 28.10.2020 - X R 32/18 (https://dejure.org/2020,50271)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 2020 - X R 32/18 (https://dejure.org/2020,50271)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4d Abs 1 S 1, BetrAVG § 1 Abs 2 Nr 3, BetrAVG § 1a Abs 1 S 1, EStG VZ 2009
    Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten Beiträgen für eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Betriebsausgabe - Entgeltumwandlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4d Abs 1 S 1 EStG 2009, § 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG, § 1a Abs 1 S 1 BetrAVG, EStG VZ 2009
    Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten Beiträgen für eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Betriebsausgabe - Entgeltumwandlung

  • IWW

    § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Einkommensteuergese... tzes (EStG), § 1a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz, § 4d Abs. 1 Satz 1 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO, § 1a BetrAVG, § 3 Nr. 63 EStG, § 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 126 Abs. 4 FGO, § 4d EStG, § 6a EStG, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von Beiträgen für eine rückgedeckte Unterstützungskasse im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

  • rewis.io

    Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten Beiträgen für eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Betriebsausgabe - Entgeltumwandlung

  • Betriebs-Berater

    Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten Beiträgen für eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Betriebsausgabe - Entgeltumwandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten Beiträgen für eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Betriebsausgabe - Entgeltumwandlung

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten Beiträgen für eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Betriebsausgabe - Entgeltumwandlung

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten Beiträgen für eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Betriebsausgabe - Entgeltumwandlung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten Beiträgen für eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Betriebsausgabe ? Entgeltumwandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Fremdvergleichsprüfung bei Entgeltumwandlungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten Beiträgen für eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Betriebsausgabe - Entgeltumwandlung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Gehaltsumwandlung für bAV bei Ehegattenarbeitsverhältnissen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4d, EStG § 4 Abs 4, EStG § 12
    Betriebsausgabe, Entgeltumwandlung, Fremdvergleich, Unterstützungskasse, Altersversorgung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4d ; EStG § 4 Abs 4 ; EStG § 12

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2021, 823
  • BStBl II 2021, 434
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 07.03.2018 - I R 89/15

    Erdienbarkeit bei Barlohnumwandlung

    Auszug aus BFH, 28.10.2020 - X R 32/18
    Eine insoweit unangemessene Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses kommt bei sprunghaften Gehaltsanhebungen im Vorfeld der Entgeltumwandlung, bei einer "Nur-Pension" oder bei mit Risiko- und Kostensteigerungen für das Unternehmen verbundenen Zusagen in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 07.03.2018 - I R 89/15, BFHE 261, 110, BStBl II 2019, 70, Rz 26).

    So hat er u.a. ausgeführt, die Indizwirkung der fehlenden Erdienbarkeit für die außerbetriebliche Veranlassung einer Versorgungszusage sei regelmäßig entkräftet, wenn bestehende Gehaltsansprüche des herrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers zugunsten seiner Altersversorgung umgewandelt würden, sofern die Vereinbarung über die Entgeltumwandlung als solche den Anforderungen des sog. formellen Fremdvergleichs genüge (Urteil vom 07.03.2018 - I R 89/15, BFHE 261, 110, BStBl II 2019, 70, Rz 19).

    So kann regelmäßig in der Entgeltumwandlung keine ungewöhnliche oder unangemessene Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses gesehen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 332, BStBl II 2008, 973, unter II.3., Rz 21) bzw. besteht regelmäßig keine Veranlassung, die Entgeltumwandlung am Maßstab der Erdienbarkeit zu prüfen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 110, BStBl II 2019, 70, Rz 19 und Rz 21).

    Darüber hinaus nimmt die BFH-Rechtsprechung (nur) den gegenwärtigen unmittelbaren Veranlassungszusammenhang in den Blick und sieht es für die Wertung einer regelmäßig anzunehmenden betrieblichen Veranlassung als entscheidend an, dass im Zeitpunkt der Entgeltumwandlung der Aufwand des Arbeitgeber-Ehegatten aus dem Arbeitsverhältnis betragsmäßig unverändert bleibt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 332, BStBl II 2008, 973, unter II.3., Rz 21) bzw. der Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet ausschließlich über sein eigenes (künftiges) Vermögen disponiert (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 110, BStBl II 2019, 70, Rz 21).

    Dies kommt bei sprunghaften Gehaltsanhebungen im Vorfeld der Entgeltumwandlung, bei Vollumwandlung des Barlohns mit der Folge einer sog. "Nur-Pension" (vgl. BFH-Urteile vom 28.04.2010 - I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41, Rz 35, und in BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204, unter II.B.3.a) oder bei mit Risiko- und Kostensteigerungen für das Unternehmen verbundenen Zusagen in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 110, BStBl II 2019, 70, Rz 26).

    Letzteres ist --ähnlich dem vom im BFH-Urteil in BFHE 261, 110, BStBl II 2019, 70 zugrundeliegenden Sachverhalt-- jedenfalls dann ohne weiteres denkbar, wenn es sich um einen leitenden Mitarbeiter handelt und der Arbeitgeber die Folgen einer Zusage nicht zu tragen hat.

    Mit dieser Begründung wird auch angesichts der besonderen Stellung der Klägerin die regelmäßig anzunehmende betriebliche Veranlassung nicht in Frage gestellt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 110, BStBl II 2019, 70, Rz 21).

  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 68/06

    Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten

    Auszug aus BFH, 28.10.2020 - X R 32/18
    Im Fall echter nicht unangemessener Barlohnumwandlungen sind Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse betrieblich veranlasst und ohne Prüfung einer sog. Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 10.06.2008 - VIII R 68/06, BFHE 222, 332, BStBl II 2008, 973, unter II.3., Rz 22 f.).

    Danach begründen Zukunftssicherungsleistungen im Rahmen eines berücksichtigungsfähigen Arbeitsverhältnisses Betriebsausgaben, wenn die zugrundeliegende Verpflichtung ernstlich gewollt und eindeutig vereinbart ist; ferner ist erforderlich, dass ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Steuerpflichtige eine solche Versorgung bei vergleichbaren Tätigkeits- und Leistungsmerkmalen auch einem familienfremden Arbeitnehmer gewährt haben würde (vgl. BFH-Urteile vom 28.07.1983 - IV R 103/82, BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60, unter 2., und vom 10.06.2008 - VIII R 68/06, BFHE 222, 332, BStBl II 2008, 973, unter II.1., Rz 17).

    Da der Aufwand des Arbeitgeber-Ehegatten aus dem Arbeitsverhältnis betragsmäßig unverändert bleibt, spricht sich auch das Schrifttum überwiegend dafür aus, die (echte) Barlohnumwandlung im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses steuerlich anzuerkennen (vgl. Nachweise im BFH-Urteil in BFHE 222, 332, BStBl II 2008, 973, unter II.3., Rz 21).

    (1) So enthält das genannte Urteil in BFHE 222, 332, BStBl II 2008, 973 die Einschränkung, dass lediglich "regelmäßig" das Arbeitsverhältnis nicht ungewöhnlich oder unangemessen umgestaltet wird, wenn die Ehegatten "teilweise" angemessenen Arbeitslohn in Beiträge zu einer Direktversicherung umwandeln.

    So kann regelmäßig in der Entgeltumwandlung keine ungewöhnliche oder unangemessene Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses gesehen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 332, BStBl II 2008, 973, unter II.3., Rz 21) bzw. besteht regelmäßig keine Veranlassung, die Entgeltumwandlung am Maßstab der Erdienbarkeit zu prüfen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 110, BStBl II 2019, 70, Rz 19 und Rz 21).

    Darüber hinaus nimmt die BFH-Rechtsprechung (nur) den gegenwärtigen unmittelbaren Veranlassungszusammenhang in den Blick und sieht es für die Wertung einer regelmäßig anzunehmenden betrieblichen Veranlassung als entscheidend an, dass im Zeitpunkt der Entgeltumwandlung der Aufwand des Arbeitgeber-Ehegatten aus dem Arbeitsverhältnis betragsmäßig unverändert bleibt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 332, BStBl II 2008, 973, unter II.3., Rz 21) bzw. der Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet ausschließlich über sein eigenes (künftiges) Vermögen disponiert (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 110, BStBl II 2019, 70, Rz 21).

    Der Senat geht im Streitfall von den Rechtsgrundsätzen aus, die der VIII. Senat des BFH im Urteil in BFHE 222, 332, BStBl II 2008, 973 bei teilweiser Umwandlung des steuerrechtlich angemessenen Arbeitslohns in Beiträge zu einer Direktversicherung ohne Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen (echte Barlohnumwandlung) aufgestellt hat.

  • BFH, 17.05.1995 - I R 147/93

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Vereinbarung einer "Nur-Pension" (Änderung der

    Auszug aus BFH, 28.10.2020 - X R 32/18
    Die Frage, ob z.B. sprunghafte Gehaltsanhebungen im Vorfeld der Entgeltumwandlung, die Vollumwandlung des Barlohns mit der Folge einer sog. "Nur-Pension" (dazu BFH-Urteil vom 17.05.1995 - I R 147/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204) oder mit Risiko- und Kostensteigerungen für das Unternehmen verbundene Zusagen einer Prüfung am Maßstab des Fremdvergleichs standhalten könnten, wird von dem BFH in diesem Urteil mangels Entscheidungserheblichkeit zwar nicht endgültig beantwortet.

    Dies kommt bei sprunghaften Gehaltsanhebungen im Vorfeld der Entgeltumwandlung, bei Vollumwandlung des Barlohns mit der Folge einer sog. "Nur-Pension" (vgl. BFH-Urteile vom 28.04.2010 - I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41, Rz 35, und in BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204, unter II.B.3.a) oder bei mit Risiko- und Kostensteigerungen für das Unternehmen verbundenen Zusagen in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 110, BStBl II 2019, 70, Rz 26).

  • BFH, 28.04.2010 - I R 78/08

    Abfindung und Ablösung von (überversorgenden) Pensionsrückstellungen für

    Auszug aus BFH, 28.10.2020 - X R 32/18
    Dies kommt bei sprunghaften Gehaltsanhebungen im Vorfeld der Entgeltumwandlung, bei Vollumwandlung des Barlohns mit der Folge einer sog. "Nur-Pension" (vgl. BFH-Urteile vom 28.04.2010 - I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41, Rz 35, und in BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204, unter II.B.3.a) oder bei mit Risiko- und Kostensteigerungen für das Unternehmen verbundenen Zusagen in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 110, BStBl II 2019, 70, Rz 26).
  • BFH, 31.07.2018 - VIII R 6/15

    Betriebsausgabenkürzung bei Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BFH, 28.10.2020 - X R 32/18
    Zwar hat der BFH im Falle von Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse in Bezug auf § 4d EStG die entsprechende Geltung der zu § 6a EStG entwickelten Maßstäbe einschließlich der sog. Überversorgungsgrundsätze betont (vgl. Urteil vom 31.07.2018 - VIII R 6/15, BFHE 262, 373, BStBl II 2019, 197, Rz 12).
  • BFH, 20.03.1980 - IV R 53/77

    Revisionsführer - Betriebsausgaben - Schätzungsrahmen - Arbeitnehmer-Ehegatte -

    Auszug aus BFH, 28.10.2020 - X R 32/18
    (b) Darüber hinaus lässt das FG jedenfalls im Rahmen der Subsumtion unberücksichtigt, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre ab Mai 2002 weggefallene Sozialversicherungspflicht selbst für eine --nach ihrem Dafürhalten-- genügende Altersversorgung Sorge tragen musste (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 11.03.1988 - III R 6/85, BFH/NV 1988, 639, unter 1., und vom 20.03.1980 - IV R 53/77, BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450, unter 2.e).
  • BFH, 11.03.1988 - III R 6/85

    Berücksichtigung von Rückstellungen für Pensionszusagen eines Friseurbetriebes

    Auszug aus BFH, 28.10.2020 - X R 32/18
    (b) Darüber hinaus lässt das FG jedenfalls im Rahmen der Subsumtion unberücksichtigt, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre ab Mai 2002 weggefallene Sozialversicherungspflicht selbst für eine --nach ihrem Dafürhalten-- genügende Altersversorgung Sorge tragen musste (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 11.03.1988 - III R 6/85, BFH/NV 1988, 639, unter 1., und vom 20.03.1980 - IV R 53/77, BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450, unter 2.e).
  • BFH, 28.07.1983 - IV R 103/82

    1. Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses auch bei unüblich niedrigem

    Auszug aus BFH, 28.10.2020 - X R 32/18
    Danach begründen Zukunftssicherungsleistungen im Rahmen eines berücksichtigungsfähigen Arbeitsverhältnisses Betriebsausgaben, wenn die zugrundeliegende Verpflichtung ernstlich gewollt und eindeutig vereinbart ist; ferner ist erforderlich, dass ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Steuerpflichtige eine solche Versorgung bei vergleichbaren Tätigkeits- und Leistungsmerkmalen auch einem familienfremden Arbeitnehmer gewährt haben würde (vgl. BFH-Urteile vom 28.07.1983 - IV R 103/82, BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60, unter 2., und vom 10.06.2008 - VIII R 68/06, BFHE 222, 332, BStBl II 2008, 973, unter II.1., Rz 17).
  • FG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 1 K 189/16

    Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen an eine Unterstützungskasse in Form einer

    Auszug aus BFH, 28.10.2020 - X R 32/18
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13.09.2018 - 1 K 189/16 aufgehoben.
  • BFH, 06.12.2018 - X R 10/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.12.2018 X R 11/17 - Gesonderte Feststellung

    Auszug aus BFH, 28.10.2020 - X R 32/18
    Ein förmlicher Revisionsantrag ist aber entbehrlich, wenn sich aus dem Vorbringen des Revisionsklägers eindeutig ergibt, inwieweit er sich durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt und inwieweit er dessen Aufhebung oder Änderung erstrebt (vgl. nur Senatsurteil vom 06.12.2018 - X R 10/17, BFH/NV 2019, 549, Rz 12, m.w.N.).
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